Statuten des Thurgauer Gewerbeverbandes
Statuten herunterladen [PDF, 140KB]
vom 5. April 2004
I. NAME UND SITZ
Art. 1 Name, Sitz, Politik und Zusammenarbeit
- Unter dem Namen „Thurgauer Gewerbeverband“ (im folgenden TGV) besteht mit Sitz in Weinfelden ein ins Handelsregister eingetragener Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.
- Der TGV ist konfessionell neutral und betreibt eine bürgerlich-gewerbliche Politik.
- Der TGV ist eine Sektion des Schweizerischen Gewerbeverbandes und kann sich anderen wirtschaftlichen Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung anschliessen oder mit ihnen zusammenarbeiten.
II. ZWECK
Art. 2 Zweck, Mittel
- Der TGV bezweckt den Zusammenschluss von Angehörigen des selbständigen Mittelstandes, der kleinen und mittleren Betriebe (KMU) im Kanton Thurgau in Gewerbe, Handel, Industrie, Dienstleistung und freier Berufe zur Förderung ihres gemeinsamen Wohles.
-
Diese Zielsetzung wird insbesondere angestrebt durch:
-
Gewerbepolitische und gewerbefördernde Massnahmen
- Stellungnahme zu aktuellen wirtschaftlichen und gewerbepolitischen Fragen sowie Einflussnahme auf die Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik, um eine leistungsfähige Privatwirtschaft zu erhalten und zu fördern;
- Verfechtung dieser Ziele gegenüber Behörden, Öffentlichkeit und anderen Wirtschaftsgruppen; Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsgruppen zur Förderung einer eigenständigen Wirtschaft;
- Förderung des beruflichen Nachwuchses und des Bildungswesen für Lehrlinge, Betriebsangehörige und Geschäftsinhaber;
- aktive gewerbefördernde Wirtschaftspolitik durch kaufmännische und technische Betriebsberatung, Ausbau des gewerblichen Kreditwesens und andere geeignete Massnahmen;
- Förderung eines fairen Wettbewerbs, Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens und Behebung von Missständen im Submissions- und Kreditwesen;
- Erstreben einer möglichst starken Vertretung in kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Behörden;
- Schaffung und Unterstützung sozialer Einrichtungen zum Schutze von Geschäftsinhabern und Mitarbeitern im Falle von Krankheit, Unfall, Alter und Tod.
-
Organisatorische Massnahmen
- Zusammenschluss der Berufsverbände und der Gewerbevereine im Thurgau in einer kantonal-gewerblichen Dachorganisation;
- gegebenenfalls Führung einer Geschäftsstelle alleine oder mit anderen Organisationen ähnlicher oder gleicher Zielsetzung zusammen;
- gegebenenfalls Führung einer AHV- und Familienausgleichskasse aufgrund der Gesetzgebung;
- gegebenenfalls Beteiligung an der ASGA, Pensionskasse des Gewerbes, zur Regelung der gesetzlichen beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden Vorsorge für Belegschaftsangehörige und Betriebsinhaber (BVG);
- gegebenenfalls Beteiligung an Institutionen der Gewerbeförderung, des Kreditwesens und der beruflichen Weiterbildung;
- gegebenenfalls Errichtung weiterer Institutionen der Gewerbeförderung, des Kreditwesens und der beruflichen Weiterbildung.
-
Gewerbepolitische und gewerbefördernde Massnahmen
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Mitglieder
Als Mitglieder des TGV können folgende Sektionen aufgenommen werden- örtliche und regionale Gewerbevereine;
- regionale, kantonale und ostschweizerische Berufsverbände;
- andere Vereine, Gesellschaften und Genossenschaften des gewerblichen Mittelstandes.
Art. 4 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den TGV oder den thurgauischen Gewerbestand besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Als solche haben sie Sitz und Stimme in den TGV-Versammlungen.
IV. ERWERB UND VERLUST DER SEKTIONSMITGLIEDSCHAFT
Art. 5 Beitritt
- Aufnahmegesuche von Sektionen sind an den Kantonalvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
- Abgewiesenen Gesuchstellenden steht das Rekursrecht an die Präsidentenkonferenz offen. Rekurse sind schriftlich innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung der Ablehnung zuhanden der Präsidentenkonferenz, an den Kantonalpräsidenten oder an die Geschäftsstelle einzureichen. Der Rekurs hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Art. 6 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch:- Austritt, welcher auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich bis 30. Juni des betreffenden Jahres zu erfolgen hat;
- Auflösung einer Sektion;
- Ausschluss.
Art. 7 Ausschluss
-
Der Ausschluss einer Mitgliedsektion kann nach Anhören der Betroffenen durch den Kantonalvorstand ausgesprochen werden wegen:
- grober Schädigung der Verbandsinteressen;
- Widerhandlung gegen die Statuten oder gegen Beschlüsse der Organe des TGV;
- Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem TGV.
- Einer ausgeschlossenen Sektion steht das Rekursrecht an die Delegiertenversammlung offen. Der Rekurs ist schriftlich innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung des Ausschlusses zuhanden der Delegiertenversammlung, an den Kantonalpräsidenten oder an die Geschäftsstelle einzureichen. Der Rekurs hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Art. 8 Wirkungen
Austretende und ausgeschlossene Mitgliedsektionen verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
V. RECHTE UND PFLICHTEN DER SEKTIONEN
Art. 9 Rechte
Die Sektionen üben ihre Rechte durch ihre Delegierten an der Delegiertenversammlung und durch ihre Präsidentin bzw. ihren Präsidenten an der Präsidentenkonferenz aus. Die Sektionen und ihre Mitglieder sind berechtigt, die Institutionen des TGV zu beanspruchen.
Art. 10 Pflichten
Die Sektionen und ihre Mitglieder haben die TGV-Interessen zu wahren und die Beschlüsse der zuständigen Organe einzuhalten.
VI. ORGANE
Art. 11 Organe
- Die Organe des TGV sind:
- Delegiertenversammlung
- Präsidentenkonferenz
- Kantonalvorstand
- Revision
- Geschäftsleitender Ausschuss
- Arbeitsausschüsse
A. Delegiertenversammlung
Art. 12 Zusammensetzung, Stimmrecht
- Die Delegiertenversammlung besteht aus:
- Sektionspräsidenten;
- Delegierten der Sektionen;
- Mitgliedern des Kantonalvorstandes;
- Ehrenmitgliedern.
- Jede Sektion bestimmt, nebst ihrem Präsidenten, zwei Delegierte für die ersten 20 zahlenden Mitglieder, einen weiteren Delegierten für je weitere 20 zahlende Mitglieder, wobei Bruchteile über 10 voll angerechnet werden.
- Die Entschädigung der Delegierten ist Sache der Sektionen.
Art. 13 Einberufung
- Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich in der Regel im ersten Quartal statt. Sie wird durch den Kantonalvorstand einberufen.
- Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können auf Beschluss des Kantonalvorstandes oder auf Verlangen von mindestens sieben Sektionen einberufen werden.
- Die Delegiertenversammlung wird durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Traktanden in der Regel drei Wochen zum voraus einberufen.
Art. 14 Beschlussfähigkeit
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Sektionen vertreten ist.
Art. 15 Befugnisse
Der Delegiertenversammlung kommen folgende Befugnisse zu:- Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten, der weiteren Mitglieder des Kantonalvorstandes und der Revisionsstelle;
- Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder der verbandseigenen AHV- und FAK-Ausgleichskasse;
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
- Festsetzung des Budgets und der Jahresbeiträge;
- Beschlussfassung über Anträge der Präsidentenkonferenz und des Kantonalvorstandes, sowie über Anträge von Sektionen, die durch den Kantonsvorstand vorbehandelt worden sind. Anträge von Sektionen sind mindestens zwei Monate vor der Delegiertenversammlung dem Kantonalvorstand (Präsident oder Geschäftsstelle) schriftlich einzureichen;
- Behandlung aktueller gewerbepolitischer Fragen, soweit nicht in die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz oder des Kantonalvorstandes fallend;
- Entscheid über Rekurse gegen vom Kantonalvorstand ausgesprochene Ausschlüsse;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Verabschiedung eines Leitbildes;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und über die Auflösung des Vereins.
Art. 16 Abstimmungsmodus
- Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
- Erreichen bei Wahlen die Vorgeschlagenen das absolute Mehr nicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr.
- Geheime Abstimmung wird auf Antrag durchgeführt, wenn mindestens ein Viertel der Anwesenden zustimmt. Wahlen erfolgen geheim, sofern die Versammlung nicht eine offene Abstimmung beschliesst.
B. Präsidentenkonferenz
Art. 17 Zusammensetzung, Einberufung
-
Die Präsidentenkonferenz besteht aus:
- Sektionspräsidentinnen und Präsidenten;
- Mitgliedern des Kantonalvorstandes;
- Ehrenmitgliedern.
- Im Verhinderungsfalle eines Präsidenten bzw. einer Präsidentin hat die betreffende Sektion das Stellvertretungsrecht. Jede Präsidentin bzw. jeder Präsident hat nur ein Stimmrecht.
- Je nach Interessenlage können weiteren Personen Zutritt (ohne Stimmrecht) zur Präsidentenkonferenz gewährt werden.
- Die Präsidentenkonferenz wird vom Kantonalvorstand oder auf Verlangen von mindestens fünf Sektionen durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Traktanden in der Regel drei Wochen zum voraus einberufen. Sie tagt in der Regel zwei bis drei Mal jährlich.
- Es gilt der gleiche Abstimmungsmodus wie bei der Delegiertenversammlung (Art. 16 dieser Statuten).
Art. 18 Aufgaben, Befugnisse
Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:- Orientierung und Aussprache über wichtige gewerbe- und verbandspolitische Fragen;
- Fassung von Parolen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen, die für das Gewerbe von besonderer Bedeutung sind und über welche der Kantonalvorstand nicht selber entscheidet;
- Entscheid über Rekurs gegen vom Kantonalvorstand abgelehnte Aufnahmegesuche;
- Beschlussfassung über die Zusammenlegung der Geschäftsstelle mit einer gleichen oder ähnlichen Organisation bzw. über die Zusammenarbeit mit derselbigen.
C. Kantonalvorstand
Art. 19 Zusammensetzung
- Der Kantonalvorstand besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten und vier bis neun weiteren Mitgliedern. Abgesehen von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er wird durch die Delegiertenversammlung einzeln oder in globo gewählt.
- Die Mitglieder sind zwei Mal in ununterbrochener Folge wiederwählbar. Getrennt gewählt wird die Präsidentin bzw. der Präsident; sie bzw. er kann längstens 16 Jahre im Kantonalvorstand tätig sein.
Art. 20 Einberufung
Der Vorstand tritt auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin führen das Protokoll.
Art. 21 Aufgaben, Befugnisse
-
Der Vorstand hat insbesondere folgende Befugnisse:
- Stellungnahme zu wirtschaftlichen und gewerbepolitischen Fragen sowie Herausgabe von Parolen zu Wahlen und Abstimmungen, sofern diese nicht der Präsidentenkonferenz unterbreitet werden;
- Vorberatung und Festsetzung der Traktanden für Delegiertenversammlung und Präsidentenkonferenz;
- Einberufung der Delegiertenversammlung und der Präsidentenkonferenz;
- Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Präsidentenkonferenz;
- Prüfung und Begutachtung von Fragen, die ihm von Behörden, Sektionen oder einzelnen Sektionsmitgliedern unterbreitet werden;
- Vorlage von Jahresrechnung, Budget und Jahresberichte;
- Vorschlagsrecht für die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedsektionen;
- Organisation der Geschäftsstelle sowie Anstellung bzw. Beauftragung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers und des übrigen Personals mit Festlegung der Lohn- und Arbeitsbedingungen;
- Erlass eines Finanzenkompetenzen-Reglementes, eines Spesenreglementes und allenfalls weiterer Reglemente;
- allgemeine Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftstelle.
- Im Übrigen beschliesst der Kantonalvorstand über alle Geschäfte, die nicht anderen Verbandsorganen vorbehalten sind.
Art. 22 Geschäftsleitender Ausschuss
- Der Geschäftsleitende Ausschuss des Kantonalvorstandes setzt sich aus dem Kantonalpräsidenten (bzw. Präsidentin), den beiden Vizepräsidenten und der Geschäftsführerein bzw. dem Geschäftsführer zusammen. Der Ausschuss tagt in der Regel alle ein bis zwei Monate.
-
Die Aufgaben des Ausschusses umfassen:
- Vorbereitung der Vorstandssitzungen;
- Stellungnahme zu wirtschaftlichen und gewerbepolitischen Fragen, soweit Dringlichkeit besteht und sie nicht dem Vorstand unterbreitet werden können;
- direkte Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsstelle;
- Ausführungen weiterer, vom Vorstand übertragener Aufgaben.
Art. 23 Unterschriften
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin bzw. der Präsident, die Vizepräsidenten und die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer je kollektiv zu zweien. Für Routinegeschäfte kann der Kantonalvorstand eine andere Regelung treffen.
D. REVISION
Art. 24 Zusammensetzung und Aufgaben
- Die Revisionsstelle setzt sich aus einer oder zwei Personen zusammen. Es kann auch eine juristische Person, beispielsweise eine qualifizierte Treuhandgesellschaft, als Revisionsstelle bestimmt werden.
- Die Revisionsstelle wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Revisionsstelle erstattet der Delegiertenversammlung den Revisorenbericht. Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des TGV vornehmen.
E. GESCHÄFTSSTELLE
Art. 25 Leitung, Aufgaben, Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer
- Die Geschäftsstelle arbeitet unter der Leitung und Verantwortung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers.
-
Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte;
- Vollzug der von den TGV-Organen gefassten Beschlüsse und der vom Kantonalvorstand und dem Geschäftsleitenden Ausschuss übertragenen Aufgaben (inkl. Führung der Mandate);
- Führung des Schriftverkehrs und der Protokolle;
- Führung des Finanz- und Rechnungswesens des TGV nach den in der Wirtschaft üblichen Standards;
- Redaktion und Herausgabe eines Informationsblattes an alle Gewerbeverbandsmitglieder.
- Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer wird entweder angestellt oder beauftragt (Mandat). Sie bzw. er sollen Mitglied in einer Sektion des TGV sein.
F. ARBEITSAUSSCHÜSSE
Art. 26 Zusammensetzung, Aufgaben
Zur Durchführung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Arbeitsausschüsse eingesetzt werden. Der Vorstand soll in solchen Kommissionen mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Die Mitglieder beziehen die gleichen Entschädigungen wie die Vorstandsmitglieder.
VII. FINANZEN
Art. 27. Finanzielle Mittel und Beiträge
-
Die Einnahmen des TGV bestehen aus:
- den Jahresbeiträgen gemäss der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Beitragsordnung;
- freiwilligen Beiträgen;
- Erträgen aus vom TGV erbrachten Dienstleistungen;
- weiteren Erträgen (Vermögen usw.).
- Die Ausgabenkompetenzen der Verbandsorgane richten sich nach dem von der Delegiertenversammlung genehmigten Budget. In begründeten Fällen kann der Vorstand vom Budget abweichen.
- Die Delegiertenversammlung legt jährlich die Mitgliederbeiträge in einer Beitragsordnung fest. Diese Beitragsordnung hat sich in folgendem Rahmen zu bewegen: Mindestbeitrag pro Mitglied in einer Sektion von 30 Franken jährlich und einem Höchstbeitrag pro Mitglied in einer Sektion von 300 Franken jährlich. Der Vorstand kann mit einer Sektion schriftlich auch eine jährliche Pauschale festlegen.
Art. 28 Haftung
Für die finanziellen Verbindlichkeiten des TGV haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Sektion bzw. deren Mitglieder ist ausgeschlossen.
VIII. PUBLIKATIONSORGANE
Art. 29 Information, PR
- Der TGV orientiert seine Mitgliedsektionen mit Zirkularschreiben. Er kann eine Verbandszeitschrift für alle Mitglieder herausgeben und im Internet auftreten.
- Als Publikationsorgane dienen dem TGV im weiteren auch die Schweizerische Gewerbe-Zeitung, die kantonale Presse und andere geeignete Medien.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 30 Statutenänderungen
- Ein Antrag auf Änderung der Statuten ist den Sektionen spätestens drei Wochen vor der Delegiertenversammlung im genauen Wortlaut zu unterbreiten.
- Zu einer Statutenänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Delegiertenversammlung anwesenden Stimmberechtigten. Werden lediglich die Höchst- und Mindestbeiträge geändert, genügt die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 31 Auflösung und Liquidation
- Ein Antrag auf Auflösung des TGV muss den Sektionen spätestens zwei Monate vor der Delegiertenversammlung unterbreitete werden. Für die Auflösung des TGV bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der an der Delegiertenversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
- Bei Auflösung des TGV ist das vorhandene Vermögen bei der Thurgauer Kantonalbank, zugunsten einer Neugründung einer kantonalen thurgauischen Gewerbeorganisation, zu hinterlegen.
Art. 32 Genehmigung und Inkraftsetzung
Die vorliegenden Statuten wurden an der Delegiertenversammlung vom 5. April 2004 in Weinfelden genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 21. Mai 1984.
Weinfelden, 5. April 2004


