Beitragsstruktur

a. Beiträge der kantonalen bzw. regionalen Berufsverbände für jedes Aktivmitglied

Beitragskategorie I
Alleinmeister
CHF 30.—
Beitragskategorie II
Betriebe mit Lohnsummen bis CHF 50'000.—
CHF 80.—
Beitragskategorie III
Betriebe mit Lohnsummen zwischen CHF 50'000.— bis 100'000.—
CHF 120.—
Beitragskategorie IV
Betriebe mit Lohnsummen zwischen CHF 100'000.— bis 500'000.—
CHF 180.—
Beitragskategorie V
Betriebe mit Lohnsummen über CHF 500'000.—
CHF 220.—

Anmerkungen

  1. Wo in einem Berufsverband anstelle der Lohnsumme die Mitarbeiterzahl für die Beitragsberechnung massgebend ist, gilt sinngemäss die daraus abschätzbare Beitragskategorie der entsprechenden Lohnstufe I - V.
  2. Wer in mehreren kantonalen Berufsverbänden Mitglied ist, bezahlt den Berufsverbandsbeitrag an den Thurgauer Gewerbeverband (TGV) nur in einem dieser Verbände. Wo Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaften häufig sind (insbesondere im gewerblichen Detailhandel), tragen Sonderregelungen diesen Umständen in angemessener und gerechter Weise Rechnung.
  3. Anstelle der jährlichen, administrativ aufwändigen Abrechnung kann mit den Berufsverbänden vertraglich auf der Grundlage dieser Beitragssystematik eine Pauschale vereinbart werden.

b. örtliche bzw. regionale Gewerbevereine für jedes Aktivmitglied

Einheitlicher Beitrag an den TGV pro Mitglied:CHF 55.—

Anmerkungen

  1. Dieser einheitliche Beitrag ist für jedes Aktivmitglied in einem lokalen Gewerbeverein zu bezahlen. Die Zugehörigkeit in einem dem TGV angeschlossenen Berufsverband und die daraus entstehende Beitragszahlung an den TGV gelten im Sinne dieser Beitragssystematik nicht als Doppelzahlung.
  2. Der Thurgauer Gewerbeverband erbringt aus diesen Beitragszahlungen seinerseits kollektiv die Beitragsleistungen der Gewerbevereinsmitglieder an den Schweizerischen Gewerbeverband (SGV), an den Schutzfonds der Selbständigerwerbenden des SGV, an das Schweizerische Institut für Unternehmerschulung im Gewerbe (SIU) und weitere Institutionen.
  3. Grundsätzlich ist jede Sektion (Berufsverbände und Gewerbevereine) verpflichtet, die dem Thurgauer Gewerbeverband aufgrund dieser Regelung zu entrichtenden Beiträge bei ihren Aktivmitgliedern einzuziehen und sie gesamthaft dem TGV abzuliefern. Der TGV ist jedoch bereit, für ein geringes Entgelt das Mitgliederinkasso für die entsprechende Sektion vorzunehmen.