Statuten des TGshop
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vom 26. Mai 2008
1. Name und Sitz
- Unter dem Namen "TGshop" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als kantonaler Dachverband des Detailfachhandels.
- Über den Sitz des Verbandes entscheidet der Kantonalvorstand.
2. Zweck und Aufgaben
- Der TGshop versteht sich als branchenübergreifende Organisation eines selbständigen und selbstbewussten Detailfachhandels. Er unterstützt die Sektionen in ihrer Führung und Weiterentwicklung, vertritt die Interessen der Fachgeschäfte nach aussen und fördert das Gemeinschaftsverständnis.
- Zu diesem Zweck kann der Verband insbesondere:
- mit anderen Organisationen zusammenarbeiten oder ihnen beitreten. Dabei wahrt er seine Eigenständigkeit.
- durch berufliche Aus- und Weiterbildung das unternehmerische Denken der Mitglieder und das Image des Verkäuferberufes fördern.
- in Zusammenarbeit mit einer externen Werbeagentur die Öffentlichkeitsarbeit intensivieren und die Werbung der Sektionen unterstützen und koordinieren.
- die Sektionen in rechtlichen Fragen beraten und nach Möglichkeit professionelle Rechtshilfen vermitteln.
- ein einheitliches Marketinginstrument fördern.
3. Mitgliedschaft
- Der TGshop besteht aus den örtlichen und regionalen Vereinen als Sektionen. Alle Mitglieder dieser Detaillistensektionen sind gleichzeitig Mitglieder des TGshop.
- Als Mitglieder einer Sektion können Fachgeschäfte bzw. ihre Teilhaber aufgenom-men werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden die Sektionen.
- Werden neue Sektionen aufgenommen, treten diese mit ihrer vollen Mitgliederzahl dem TGshop bei.
- Die Statuten der Sektionen dürfen keine Widersprüche zu den Statuten des TGshop enthalten.
- Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Einzelmitgliedern richten sich nach den Bestimmungen der Sektionsstatuten.
- Fachgeschäfte bzw. deren Teilhaber können direkt beim Kantonalverband Mitglied werden, wenn deren Gemeindegebiet keiner Sektion des TGshop angeschlossen ist. Der Kantonalvorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Mitgliederbeitrag dieser Direktmitglieder wird durch die Jahresversammlung festgelegt.
- Bei Austritt oder Ausschluss von Sektionen oder Einzelmitgliedern fällt jeglicher Anspruch auf das Verbandsvermögen dahin.
- Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
4. Organe
- 4.1 Die Organe des TGshop sind:
- die Jahresversammlung und die a.o. Versammlungen
- der Kantonalvorstand
- die Geschäftsleitung
- der Sekretär
- die Geschäftsstelle
- die Rechnungsprüfungskommission
5. Die Jahresversammlung
- Die Jahresversammlung ist das oberste Organ des TGshop. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Einzelmitglieder. Vertretung durch ein Familienmitglied oder durch einen Geschäftsangestellten ist mit Vollmacht gestattet. Die Jahresversammlung findet spätestens im Monat Juni statt.
- Die Einladungen zur Jahresversammlung erfolgen mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Geschäfte.
- Anträge von Mitgliedern, die mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht worden sind, müssen der Versammlung mit Anträgen der Geschäftsleitung vorgelegt werden.
- Der Jahresversammlung obliegt:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten und des Sekretärs, der Jahresrechnung des Verbandes, des Berichts der Rechnungsprüfungskommission sowie die Entlastung der Organe.
- Wahl des Kantonalvorstandes, der Geschäftsleitung, des Sekretärs, der kantonalen Geschäftsstelle und der Rechnungsprüfungskommission.
- Festsetzung von Beitragsleistungen der Mitglieder an den Kantonalverband.
- Beschlussfassung über Statutenänderung. Eine Statutenrevision erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Beschlussfassung über Anträge der Geschäftsleitung, des Kantonalvorstandes und der Rechnungsprüfungskommission.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern. Personen, die sich um den TGshop oder den selbständigen Detailfachhandel verdient gemacht haben, können auf Antrag des Kantonalvorstandes von der Jahresversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben Mitsprache- und Stimmrecht.
- Ausserordentliche Verbandsversammlungen können durch Beschluss des Kantonalvorstandes oder auf Verlangen von mindestens zwei Sektionen einberufen werden. Die Einladungen zu ausserordentlichen Verbandsversammlungen haben mindestens 8 Tage vorher unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
6. Der Kantonalvorstand
- Der Kantonalvorstand setzt sich zusammen aus den Sektionspräsidenten und der Geschäftsleitung. Die Stellvertretung eines Sektionspräsidenten durch ein anderes Mitglied, das seinem Sektionsvorstand angehört, ist möglich.
- Er versammelt sich auf Einladung des Präsidenten in der Regel vierteljährlich.
- Der Kantonalvorstand erstellt das Jahresbudget und das Werbebudget.
- Er vertritt den Verband gegenüber Behörden, Wirtschaftsverbänden, Vereinen und der Öffentlichkeit.
- Er beschliesst über besondere Anlässe, Werbeaktionen und Aktivitäten.
- Der Kantonalvorstand setzt die Sitzungsgelder und Entschädigungen fest.
7. Die Geschäftsleitung
- Die Geschäftsleitung besteht aus vier bis sechs Mitgliedern, die in der Regel Vostandmitglieder der Sektionen sind und sich aktiv im Fachhandel betätigen.
- Die Geschäftsleitung wird von der Jahresversammlung für die Dauer von vier Jahren in offener Abstimmung gewählt. Die Amtsdauer wird auf zwei ausnahmsweise drei Amtsperioden begrenzt.
- Die Versammlung wählt sodann aus der Mitte der Geschäftsleitung den Verbandspräsidenten.
- Im übrigen konstituiert sich die Geschäftsleitung selbst und bestimmt den Vizepräsidenten aus ihren Reihen. Jedes Mitglied übernimmt ein Ressort und hat einen Stellvertreter, der sich von ausserhalb der Geschäftsleitung rekrutiert.
- Die Geschäftsleitung wird mit der Erledigung der laufenden Geschäfte und mit der Vorbereitung der Kantonalvorstandssitzungen betraut. Ferner hat sie für die Ausführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen.
- Der Geschäftsleitung obliegt die Vermögens- und Liegenschaftsverwaltung.
- Präsident, Vizepräsident und Sekretär führen je zu zweit kollektiv rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband.
- Die Geschäftsleitung stellt ihre Protokolle dem Kantonalvorstand zu.
8. Der Sekretär
- Der Sekretär wird von der Jahresversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
- Der Sekretär übernimmt die Einladungen zu den Sitzungen und Tagungen und besorgt den schriftlichen Verkehr. Er wirkt mit an den den Detailhandel betreffenden Gesetzgebungsfragen.
- Er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung und des Kantonalvorstandes teil und führt das Protokoll.
- Er übernimmt im allgemeinen die Interessenwahrung des TGshop aufgrund der vom Kantonalvorstand festgesetzten Richtlinien im Einvernehmen mit dem Präsidenten.
9. Die Geschäftsstelle
- Die kantonale Geschäftsstelle wird durch die Jahresversammlung gewählt und ist dieser verantwortlich.
- Sie führt die Verbandsrechnung, erstellt den Jahresabschluss und hat zuhanden der Jahresversammlung über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten, insbesondere über ihre Vermögensverwaltung und über den allgemeinen Geschäftsverlauf.
- Die Jahresrechnung ist so darzustellen, dass den Mitgliedern eine genügende Übersicht über die Vermögenslage des Verbandes, die Leistungen der Mitglieder, die Verwaltungskosten des Verbandes und seiner Organe möglich ist.
- Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
10. Die Rechnungsprüfungskommission
- Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern und einer Ersatzperson.
- Sie hat die Jahresrechnung und die Geschäftsführung der Verbandsorgane eingehend zu prüfen. Sie erstattet der Geschäftsleitung und dem Kantonalvorstand zuhanden der Jahresversammlung schriftlichen Bericht mit Antrag. Die Rechnungsprüfungskommission hat sich an der Jahresversammlung durch mindestens ein Mitglied vertreten zu lassen.
- Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Für die zwei Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission gilt dieselbe Amtszeitbegrenzung wie für die Geschäftsleitung.
11. Schlussbestimmungen
- Die Auflösung des TGshop kann nur an einer Jahresversammlung, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, mit Zweidrittelmehrheit der anwesen-den stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innert Monatsfrist eine zweite Versammlung einzuberufen, die endgültig mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen Liquidationsbeschluss fassen kann.
- Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet auf Antrag einer einzusetzenden Liquidationskommission die Verbandsversammlung.
- Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 29. April 1999 und treten sofort in Kraft.


