21. Januar 2021 - Anpassungen bei Härtefallprogramm und Kurzarbeit
Der Thurgauer Regierungsrat hat Anpassungen im kantonalen Härtefallprogramm vorgenommen. Das ausführliche Konzept der Härtefallregelung finden Sie hier.
Zur Qualifizierung als Härtefall müssen in Ergänzung zu den Voraussetzungen des Bundes (Link) neu folgende, zusätzlichen Kriterien kumulativ erfüllt werden:
Unternehmen, die zwischen dem 1. November 2020 und 30. Juni 2021 auf behördliche Anordnung während mindestens 40 Kalendertage schliessen mussten, gelten automatisch als Härtefall und müssen den Nachweis der direkten und unmittelbaren Betroffenheit nicht mehr erbringen.
Ab 1. Februar 2021 können auf der Website https://awa.tg.ch/wirtschaft/haertefallprogramm.html/11588/l/de Gesuche für Darlehen eingereicht werden. Wir empfehlen betroffenen Betrieben, die Gesuchstellung umgehend vorzubereiten und die Abgabe von aussagekräftigen Unterlagen sicherzustellen. Je besser die Qualität der Dokumente ist, desto schneller kann das Gesuch bearbeitet und die Auszahlung erfolgen. Ab Juli 2021 kann die Umwandlung von max. 75% der Darlehenssumme in nicht rückzahlbare Beiträge (a-fonds-perdu) beantragt werden.
Anpassungen bei der Kurzarbeit
Der Bundesrat hat den bereits bestehenden Massnahmenkatalog im Bereich der Kurzarbeit erweitert: Die Karenzfrist wird rückwirkend per 1. September 2020 und bis zum 31. März 2021 aufgehoben. Auch wird die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2021 rückwirkend aufgehoben. Zudem wird der Anspruch auf KAE auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende ausgeweitet. Die Anspruchserweiterung gilt bis zum 30. Juni 2021. Sämtliche Informationen zur Kurzarbeit finden Sie unter folgendem Link: Kurzarbeitsentschädigung (KAE COVID-19)
14. Januar 2021 - Ausbau Härtefallprogramm
Die Bedingungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Härtefallhilfe zu erhalten, werden gelockert. Unter anderem gelten Betriebe, die seit dem 1. November 2020 insgesamt während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen werden, neu ohne Nachweis eines Umsatzrückgangs als Härtefall. Zudem können neu auch 2021 erfolgte Umsatzrückgänge geltend gemacht werden. Die Obergrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge werden auf 20 Prozent des Umsatzes bzw. 750'000 Franken je Unternehmen erhöht. Die Verordnungsänderung erlaubt es, Härtefälle auf breiter Front zu unterstützen.
Die ausführlichen Anpassungen auf Bundesebene finden Sie hier: Coronavirus: Bund baut Unterstützung über das Härtefallprogramm aus (admin.ch).
21. April 2020 - Kurzarbeitentschädigung für Lernende
24. März 2020 - Kurzarbeitentschädigung
für arbeitgeberähnliche Angestellte
Gemäss Bundesratsbeschluss sind arbeitgeberähnliche Angestellte (Gesellschafter
oder Geschäftsführer einer AG oder GmbH) sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten,
temporär oder befristet angestellte Arbeitnehmer sowie Lernende neu ebenfalls
der Kurzarbeit unterstellt. Zuständig ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Den Zugang zur erleichterten Anmeldung finden Sie hier: https://awa.tg.ch/arbeitgebende/finanzielle-leistungen/kurzarbeitsentschaedigung.html/3321.
09. März 2020 - Aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen Erleichterungen für die Voranmeldung für Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurde die Einreichung für Arbeitgeber vereinfacht. Auf der Internetseite des Amt für Wirtschaft und Arbeit https://awa.tg.ch/arbeitgebende/finanzielle-leistungen/kurzarbeitsentschaedigung.html/3321 finden Sie alle Informationen für die Anmeldung von Kurzarbeit.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit betreibt zudem für Fragen rund um die Kurzarbeit eine
Hotline: 058 345 54 00